A – Z Bundesfreiwilligendienst
Die wichtigsten Stichworte und Informationen zum Bundesfreiwilligendienst haben wir in diesem Glossar für Sie zusammengefasst – von A wie Altersgrenze bis Z wie Zeugnis. Bei Fragen steht das BFD-Team der Türkischen Gemeinde in Deutschland e.V. oder der BFD-Zentralstelle BUND e.V. gern zur Verfügung.
A
Altersgrenze
Zu beachten ist: Je nach Alter der Freiwilligen gelten unterschiedliche Regelungen hinsichtlich der Seminarpflicht (siehe S wie Seminare) und der Erstattung für Taschengeld- und Sozialversicherung (siehe E wie Erstattung)
Anerkennung von Einsatzstellen
Gemeinnützige Organisationen können beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben die Anerkennung als Einsatzstelle für den Bundesfreiwilligendienst beantragen. Die Türkische Gemeinde in Deutschland e.V. berät und unterstützt bei der Antragstellung. Das Antragsformular und Informationen zur Anerkennung finden Sie hier.
Anleitung
Die Einsatzstelle ist verpflichtet, eine Fachkraft für die fachliche Anleitung der Freiwilligen zu benennen. Sie sichert die Unterstützung und Beratung der Freiwilligen, vermittelt ihnen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen für den Einsatz und den Ausbildungs- und Berufsweg. Wichtig für die Beteiligung der Freiwilligen in der Einsatzstelle sind zudem regelmäßige Gespräche und die Integration in Teamberatungen. Weiterführende Informationen zur Begleitung der Freiwilligen in der Einsatzstelle finden Sie hier.
Arbeitslosengeld
Arbeitslosengeld II
Auch Bezieher*innen von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende – dem sogenannten Arbeitslosengeld II – können nach Angaben der zuständigen Bundesagentur für Arbeit am BFD teilnehmen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld II werden grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert angerechnet. Einnahmen sind unter anderem das gewährte Taschengeld und die Sachleistungen (Unterkunft und Verpflegung) oder die anstelle dieser Sachleistungen ausgezahlten Geldersatzleistungen.
Von der Anrechnung ausgenommen ist beim BFD in der Regel ein Taschengeldfreibetrag in Höhe von 250 Euro. Wird zusätzlich zu den Einnahmen aus dem Freiwilligendienst eine weitere Einnahme aus einer Erwerbstätigkeit (z. B. Minijob) erzielt, gilt dieser erhöhte Freibetrag ebenfalls. Wie üblich wird dann ergänzend von dem Bruttoeinkommen aus Erwerbstätigkeit oberhalb 100 Euro bis zu einem Einkommen von 1.200 Euro (für Leistungsbezieher mit mindestens einem Kind bis 1.500 Euro) ein weiterer Freibetrag eingeräumt. Liegen die mit der Erzielung des Taschengeldes sowie den Einnahmen aus der Erwerbstätigkeit verbundenen notwendigen Ausgaben insgesamt über dem Grundabsetzbetrag von 250 Euro, wird der höhere Betrag abgesetzt.
Die Teilnahme an einem BFD ist als wichtiger persönlicher Grund anzusehen, der der Ausübung einer Arbeit entgegensteht (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB II). Bezieher*innen von Arbeitslosengeld II sind in der Zeit der Teilnahme an diesen Freiwilligendiensten nicht verpflichtet, eine Arbeit aufzunehmen.
Arbeitslosenversicherung
Arbeitsmarktneutralität
Der Bundesfreiwilligendienst ist arbeitsmarktneutral. Die Freiwilligen verrichten unterstützende, zusätzliche Tätigkeiten und ersetzen keine hauptamtlichen Kräfte.
Die Arbeitsmarktneutralität ist immer dann gegeben, wenn durch den Einsatz von Freiwilligen die Einstellung von neuen Beschäftigten nicht verhindert wird und keine Kündigung von Beschäftigten erfolgt.
Die Arbeitsmarktneutralität wird vor Anerkennung jedes einzelnen Einsatzplatzes sichergestellt und ständig von den Prüfer*innen des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben vor Ort kontrolliert.
Arbeitsschutz
Ausländische Freiwillige
Drittstaatsangehörige, die einen Bundesfreiwilligendienst leisten wollen (sogenannte „Incomer“), müssen von ihrem Heimatland aus einen Visumantrag für die Durchführung des Freiwilligendienstes stellen, da ihnen die für den Aufenthalt erforderliche Aufenthaltserlaubnis in Deutschland nur dann erteilt werden kann, wenn sie mit dem zweckentsprechenden Visum eingereist sind. Kein Visum benötigen neben den Bürger*innen der Europäischen Union die Staatsangehörigen von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland und der Vereinigten Staaten von Amerika.
Ausländer*innen, die eine Duldung besitzen (§ 60a Aufenthaltsgesetz –AufenthG-) können am Bundesfreiwilligendienst teilnehmen, wenn sie über eine entsprechende Beschäftigungserlaubnis der zuständigen Ausländerbehörde verfügen.
B
BAFzA
Die Abkürzung BAFzA steht für Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (oder kurz: Bundesamt) und bezeichnet die Behörde, die von der Bundesregierung mit der administrativen Umsetzung des Bundesfreiwilligendienstes betraut ist. Das Bundesamt entscheidet über die Anerkennung als Einsatzstelle und ist Vertragspartner der Freiwilligen in der BFD-Vereinbarung. Aktuelle Hinweise, Informationen und Downloads des BAFzA zum Bundesfreiwilligendienst finden Sie hier.
Besteuerung
Bewerbung
D
Dauer
Mehrere verschiedene, mindestens sechsmonatige Freiwilligendienste können bis zu einer Höchstdauer von 18 Monaten kombiniert werden. Dabei dürfen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres Freiwillige insgesamt nur maximal 18 (im begründeten Ausnahmefall 24) Monate BFD leisten. Wurde bereits ein Jugendfreiwilligendienst (FSJ/FÖJ) nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz geleistet, ist dieser auf die Gesamtdauer anzurechnen.
Zudem müssen zwischen der Ableistung eines oder mehrerer BFD bzw. FSJ/FÖJ mit einer Gesamtdauer von 18 (24) Monaten und dem Beginn eines erneuten BFD fünf Jahre liegen. Die Fünf-Jahres-Frist beginnt dabei nach dem letzten Dienstmonat der 18 (24) Monate.
Dienstzeitbescheinigung
Die Einsatzstelle stellt den Freiwilligen nach Abschluss des Dienstes neben dem qualifizierten Zeugnis auch eine Bescheinigung über die Teilnahme am Bundesfreiwilligendienst (Dienstzeitbescheinigung) aus. Die Einsatzstelle schickt ein Exemplar der Dienstzeitbescheinigung vier Wochen nach Dienstende unaufgefordert an den Träger Türkische Gemeinde in Deutschland e.V. zur Weiterleitung ans BAFzA. Eine Vorlage für die Dienstzeitbescheinigung finden Sie hier.
E
Eigenanteil
Einsatzstelle
Die Türkische Gemeinde in Deutschland e.V. betreut als BFD-Träger in Kooperation mit der BUND-Zentralstelle bundesweit und Community-übergreifend mehr als 40 Einsatzstellen im Themenfeld Migrationsgesellschaft.
Einsatzzeit
Für Frauen und Männer über 27 Jahren ist auch ein BFD in Teilzeit von mehr als 20 Stunden wöchentlich möglich. Freiwillige unter 27 Jahren können einen BFD in Teilzeit mit mehr als 20 Stunden wöchentlich leisten, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. Ein berechtigtes Interesse liegt beispielsweise vor, wenn Freiwillige
- ein Kind oder einen Angehörigen zu betreuen haben,
gesundheitlich beeinträchtigt sind und nicht die regelmäßige tägliche oder wöchentliche Einsatzzeit absolvieren können, - Bildungs- und Qualifizierungsangebote einschließlich der Teilnahme an einem Integrationskurs nach dem Aufenthaltsgesetz wahrnehmen, die mit einem Vollzeit-Freiwilligendienst kollidieren oder
- aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen keinen Vollzeit-Freiwilligendienst leisten können.
Ob ein Bundesfreiwilligendienst in Teilzeit geleistet werden kann, ist von den Freiwilligen mit den jeweiligen Einsatzstellen zu klären. Die Wocheneinsatzzeit im BFD in Teilzeit unter 27 Jahren sollte dabei der persönlichen maximalen Einsatzzeit entsprechen. Ein BFD in Teilzeit bei einer Einrichtung, bei der bereits eine Teilzeitausbildung absolviert wird, kommt damit z.B. nicht in Betracht. Gleiches wird in der Regel auch für eine parallele geringfügige Beschäftigung in der gleichen Einsatzstelle gelten. Ein Rechtsanspruch auf einen BFD in Teilzeit besteht nicht.
Bei Jugendlichen unter 18 Jahren gelten die Schutzvorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes (z.B. keine Nachtarbeit, längere Urlaubszeit, gesonderte Pausenregelungen).
Seminarzeit gilt als Einsatzzeit.
Elternzeit
Erstattung
Für die Zahlung von Taschengeld UND Sozialversicherung erhält die Einsatzstelle eine monatliche Erstattung durch das BAFzA von bis zu 400 Euro für Freiwillige, die älter als 25 Jahre sind, und bis zu 300 Euro für Freiwillige vor Vollendung des 25. Lebensjahres.
F
Fahrtkosten
Die Einsatzstellen haben die Möglichkeit, im Rahmen einer Taschengeldregelung einen Teil des Taschengeldes nicht monatlich in bar, sondern in Form von Sachleistungen (etwa einer BahnCard oder einem ÖPNV-Ticket) auszugeben.
Freiwillige können mit ihrem BFD-Ausweis geltende Ermäßigungen im öffentlichen Personennahverkehr und Bahnverkehr in Anspruch nehmen.
Für die Seminarteilnahme dürfen Freiwilligen keine Kosten entstehen. Fahrtkosten zu Seminaren werden vollständig von der Einsatzstelle übernommen. Einsatzstellen der Türkischen Gemeinde in Deutschland e.V. können im Bedarfsfall einen Fahrtkostenzuschuss beantragen. Voraussetzung ist die Vorlage der Original-Tickets zusammen mit der Reisekostenabrechnung.
Fahrtkosten zu Seminaren der politischen Bildung werden der Einsatzstelle vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben direkt erstattet.
Freistellung
Führungszeugnis
G
Gesetz
Gesetzliche Grundlage für den Bundesfreiwilligendienst ist das Bundesfreiwilligendienstgesetz.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und Hilfe zum Lebensunterhalt
Auch Bezieher*innen Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) können am Bundesfreiwilligendienst (BFD) teilnehmen. Beim Bezug dieser Leistungen werden grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert angerechnet.
Einnahmen sind unter anderem das im Rahmen des BFD gewährte Taschengeld und die Sachleistungen (Unterkunft und Verpflegung) oder die anstelle dieser Sachleistungen ausgezahlten Geldersatzleistungen.
Von der Anrechnung ausgenommen ist jedoch das im BFD (ebenso wie beim FSJ/FÖJ) gewährte Taschengeld in Höhe von bis zu 250 Euro monatlich.
Konkrete Einzelfälle sind jeweils mit den zuständigen Trägern für die Gewährung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und Hilfe zum Lebensunterhalt zu klären.
I
Incomer
Interkulturelle Öffnung
K
Kindergeld
Kinderkrankengeld
Ob im Einzelfall ein Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht, sollten die Freiwilligen bzw. die Einsatzstellen mit der jeweiligen Krankenkasse klären. Für den Zeitraum des Anspruches auf Kinderkrankengeld gewährt die Einsatzstelle keine Leistungen.
Krankheitsfall
Krankenversicherung
Freiwillige werden für die Dauer des Freiwilligendienstes grundsätzlich als Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert. Die Beiträge werden vollständig von der Einsatzstelle übernommen und an die Krankenkasse abgeführt. Eine gegebenenfalls vorher bestehende Familienversicherung ist für die Zeit des Freiwilligendienstes ausgeschlossen und kann – zum Beispiel bei Aufnahme einer Berufsausbildung, weiterem Schulbesuch oder der Aufnahme eines Studiums – anschließend fortgeführt werden.
Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erfasst grundsätzlich auch Personen, die vor Antritt des Bundesfreiwilligendienstes privat versichert waren. Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung tritt allerdings nicht ein für Personen, die versicherungsfrei sind. Versicherungsfrei sind beispielsweise Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit und Pensionäre, die Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfall nach beamtenrechtlichen Vorschriften und Grundsätzen haben (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 und 6 SGB V). Diese Versicherungsfreiheit erstreckt sich aber nicht auf die bei der Beihilfe berücksichtigungsfähigen Angehörigen, weshalb zum Beispiel Kinder von Beamten für die Dauer des Freiwilligendienstes grundsätzlich versicherungspflichtig in der GKV sind. Ebenfalls versicherungsfrei sind Personen nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn sie innerhalb der letzten fünf Jahre nicht gesetzlich versichert waren und mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder hauptberuflich selbstständig erwerbstätig waren (§ 6 Abs. 3a SGB V).
Der Bezug einer Altersrente bewirkt keine Krankenversicherungsfreiheit. Eine gesetzlich versicherte*r Altersrentner*in, die/der einen BFD leistet, unterliegt daher der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V. Weitere Informationen zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung können auf der Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit abgerufen werden.
Kündigung
Grundsätzlich endet der Freiwilligendienst nach Ablauf der in der Vereinbarung festgelegten Dauer, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Es besteht aber auch die Möglichkeit, den Bundesfreiwilligendienst durch Kündigung vorzeitig zu beenden. Die konkreten Modalitäten sind in der BFD-Vereinbarung festgelegt. Wenn sich Freiwillige und Einsatzstelle einvernehmlich auf ein vorzeitiges Dienstende einigen (z.B. Aufgrund von Aufnahme einer anderen Tätigkeit etc.), empfehlen wir den Abschluss einer Auflösungsvereinbarung.
L
Leistungen
M
Minderjährige
Mitteilungspflicht
Mutterschutz
N
Nebentätigkeit
P
Pädagogische Begleitung
Im Rahmen der pädagogischen Begleitung organisieren die Türkischen Gemeinde in Deutschland e.V. und die BUND-Zentralstelle ein gemeinsames Seminarprogramm, durch das soziale, ökologische, kulturelle und Diversity-Kompetenzen vermittelt werden.
Die Einsatzstellen beteiligten sich an den Kosten der pädagogischen Begleitung mit einem monatlichen Eigenanteil von 40 Euro für jede*n Freiwillige*n. Dieser Eigenanteil wird von der Türkischen Gemeinde in Deutschland e.V. quartalsweise erhoben.
Personalakte
Die Einsatzstelle legt für jede*n Freiwillige*n zu Beginn des BFD eine Personalakte an und pflegt diese über die gesamte Dienstdauer. Die Akte dient als Nachweis und Dokumentation der Vertragserfüllung durch Freiwillige und Einsatzstelle. Die Aufbewahrungsfrist der Unterlagen für eine mögliche Prüfung durch das BAFzA beträgt mindestens fünf Jahre (für die Steuer ggf. noch länger). Bestandteil der Personalakte sind:
- BFD-Vereinbarung
- Anmeldung zur Sozialversicherungen, Haftpflicht und Berufsgenossenschaft
- Dokumentation der monatlichen Zahlung des Taschengeldes (z.B. Kontoauszug)
- Stundenzettel (Dokumentation der Arbeitszeit, auch digital möglich)
- Urlaubsanträge (Dokumentation der Urlaubszeiten)
- Krankmeldungen (Belege der Krankmeldungen)
- Übersicht Seminarplanung und Kopien der Teilnahmenachweise
- ggf. Kopie der BFD-Verlängerung oder Auflösungsvereinbarung
- Kopie der Dienstzeitbescheinigung und des Zeugnisses
Pflegeversicherung
R
Rentenversicherung (gesetzliche)
S
Seminare
Die Teilnahme an diesen Seminaren einschließlich der Fahrten zum und vom Seminarort ist für die Freiwilligen kostenfrei. Die Einsatzstelle stellt die Freiwilligen für die Teilnahmen an den Seminaren nach vorheriger Absprache frei. Seminarzeit gilt als Einsatzzeit.
Freiwillige wählen zu Beginn ihres BFD aus dem gemeinsamen Seminarprogramm der Türkischen Gemeinde in Deutschland e.V. und der BUND-Zentralstelle ihre Seminare aus und melde sich über das Seminarportal an. Der erste Seminarbesuch muss innerhalb der ersten drei BFD-Monate erfolgen. Die Türkische Gemeinde in Deutschland e.V. berät und unterstützt bei der Seminarplanung.
Sozialversicherungsbeiträge
Einsatzstellen haben die Freiwilligen bei unentschuldigtem Fehlen, das länger als einen Monat andauert, nach Ablauf eines Monats bei der zuständigen Einzugsstelle für den Gesamtversicherungsbeitrag abzumelden.
Sprecher*innen im Bundesfreiwilligendienst
Im Bundesfreiwilligendienst stehen den Freiwilligen Sprecher*innen zur Verfügung. Ihre Aufgabe ist es, die Interessen der Freiwilligen gegenüber den Einsatzstellen, Trägern, Zentralstellen und dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben zu vertreten. Einmal jährlich im Herbst werden die Sprecher*innen im Bundesfreiwilligendienst in einer Online-Wahl neu gewählt. Mehr Informationen finden sich hier.
T
Taschengeld
Der Bundesfreiwilligendienst ist als freiwilliges Engagement ein unentgeltlicher Dienst. Für das Taschengeld, das die Freiwilligen für ihren (Vollzeit-)Dienst erhalten, gilt derzeit (Stand: 2023) die Höchstgrenze von 438 Euro monatlich*. Das konkrete Taschengeld wird mit der jeweiligen Einsatzstelle vereinbart. Zusammen mit der Zentralstelle BUND e.V. hat die Türkische Gemeinde in Deutschland e.V. für die ihr zugeordneten Einsatzstellen einen Taschengeld-Mindestsatz von derzeit 200 Euro monatlich festgelegt.
Für die Zahlung von Taschengeld UND Sozialversicherung erhält die Einsatzstelle eine monatliche Erstattung durch das BAFzA von bis zu 400 Euro für Freiwillige, die älter als 25 Jahre sind, und bis zu 300 Euro für Freiwillige vor Vollendung des 25. Lebensjahres.
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*entspricht 6 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung
Teilzeit
Träger
Die Türkische Gemeinde in Deutschland e.V. betreut als Träger bzw. SOE („selbständige Organisationseinheit“) im Auftrag der BFD-Zentralstelle BUND e.V. bundesweit mehr als 40 Einsatzstellen im Themenfeld Migrationsgesellschaft. Dabei handelt es um gemeinwohlorientierte Organisationen wie z.B. Migrantenorganisationen, Community-Projekte, interkulturelle Kitas, anti-rassistische Initiativen etc. Die Türkische Gemeinde in Deutschland e.V. unterstützt die Einsatzstellen bei der Durchführung des Bundesfreiwilligendienstes und organisiert die pädagogische Begleitung der Freiwilligen mit einem diversitätssensiblen Seminarprogramm.
U
Umlageverfahren
Umsatzsteuer
Unfallversicherung
Unterkunft
Urlaub
Für Jugendliche unter 18 Jahren gelten längere Urlaubsansprüche nach den Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes.
Einzelheiten hinsichtlich des Umfanges des Urlaubs sind mit den jeweiligen Einsatzstellen zu vereinbaren.
V
Vereinbarung
Das Bundesamt und die Freiwilligen schließen vor Beginn des BFD eine schriftliche Vereinbarung ab. Das Vereinbarungsformular kann hier abgerufen werden. Der konkrete Vertragsinhalt ist mit der Einsatzstelle abzusprechen.
Die Einsatzstelle schickt den von ihr und den Freiwilligen unterschriebenen Vereinbarungsvorschlag mindestens 4-6 Wochen vor Dienstbeginn in 3facher Ausfertigung im Original an den Träger (Postanschrift: Türkische Gemeinde in Deutschland e.V., Obentrautstr. 72, 10963 Berlin). Nach Prüfung und Unterschrift leitet der Träger die Vereinbarung ans BAFzA zur Bearbeitung weiter.
W
Waisenrente
Wohngeld
Z
Zentralstelle
Die Zentralstellen tragen dafür Sorge, dass die ihnen angehörenden Träger und Einsatzstellen ordnungsgemäß an der Durchführung des Bundesfreiwilligendienstes mitwirken. Die Zentralstellen sind das Bindeglied zwischen dem Bundesamt und den Einsatzstellen sowie deren Trägern. Die Türkische Gemeinde in Deutschland e.V. betreut als Träger (SOE) im Auftrag der Zentralstelle BUND e.V. – Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland schwerpunktmäßig Einsatzstellen im Einsatzfeld „Migrationsgesellschaft“.
Zeugnis
(zuletzt aktualisiert: 15.06.2020)