A – Z Bundesfreiwilligendienst

Die wichtigsten Stichworte und Informationen zum Bundesfreiwilligendienst haben wir in diesem Glossar für Sie zusammengefasst – von A wie Altersgrenze bis Z wie Zeugnis. Bei Fragen steht das BFD-Team der Türkischen Gemeinde in Deutschland e.V. oder der BFD-Zentralstelle BUND e.V. gern zur Verfügung.

A | B | D | E | F | G | I | K | L | M | N | P | R | S | T | U | V | W | Z

A

Altersgrenze
Am Bundesfreiwilligendienst können Frauen und Männer unabhängig von ihrem Schulabschluss teilnehmen, sofern sie die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben. Eine Altersgrenze nach oben gibt es nicht. (Für Interessierte, die zu Vertragsabschluss noch minderjährig sind, siehe M wie Minderjährige.)

Zu beachten ist: Je nach Alter der Freiwilligen gelten unterschiedliche Regelungen hinsichtlich der Seminarpflicht (siehe S wie Seminare) und der Erstattung für Taschengeld- und Sozialversicherung (siehe E wie Erstattung)

Anerkennung von Einsatzstellen

Gemeinnützige Organisationen können beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben die Anerkennung als Einsatzstelle für den Bundesfreiwilligendienst beantragen. Die Türkische Gemeinde in Deutschland e.V. berät und unterstützt bei der Antragstellung. Das Antragsformular und Informationen zur Anerkennung finden Sie hier.

Anleitung

Die Einsatzstelle ist verpflichtet, eine Fachkraft für die fachliche Anleitung der Freiwilligen zu benennen. Sie sichert die Unterstützung und Beratung der Freiwilligen, vermittelt ihnen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen für den Einsatz und den Ausbildungs- und Berufsweg. Wichtig für die Beteiligung der Freiwilligen in der Einsatzstelle sind zudem regelmäßige Gespräche und die Integration in Teamberatungen. Weiterführende Informationen zur Begleitung der Freiwilligen in der Einsatzstelle finden Sie hier.

Arbeitslosengeld
Während des Bundesfreiwilligendienstes zahlt die Einsatzstelle Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Wer zwölf Monate einen Bundesfreiwilligendienst leistet und anschließend nicht sofort einen Arbeitsplatz findet, hat – bei Vorliegen der Voraussetzungen im Übrigen – Anspruch auf Arbeitslosengeld. Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) können erbracht werden, wenn die jeweiligen Fördervoraussetzungen vorliegen.
Arbeitslosengeld II

Auch Bezieher*innen von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende – dem sogenannten Arbeitslosengeld II – können nach Angaben der zuständigen Bundesagentur für Arbeit am BFD teilnehmen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld II werden grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert angerechnet. Einnahmen sind unter anderem das gewährte Taschengeld und die Sachleistungen (Unterkunft und Verpflegung) oder die anstelle dieser Sachleistungen ausgezahlten Geldersatzleistungen.

Von der Anrechnung ausgenommen ist beim BFD in der Regel ein Taschengeldfreibetrag in Höhe von 250 Euro. Wird zusätzlich zu den Einnahmen aus dem Freiwilligendienst eine weitere Einnahme aus einer Erwerbstätigkeit (z. B. Minijob) erzielt, gilt dieser erhöhte Freibetrag ebenfalls. Wie üblich wird dann ergänzend von dem Bruttoeinkommen aus Erwerbstätigkeit oberhalb 100 Euro bis zu einem Einkommen von 1.200 Euro (für Leistungsbezieher mit mindestens einem Kind bis 1.500 Euro) ein weiterer Freibetrag eingeräumt. Liegen die mit der Erzielung des Taschengeldes sowie den Einnahmen aus der Erwerbstätigkeit verbundenen notwendigen Ausgaben insgesamt über dem Grundabsetzbetrag von 250 Euro, wird der höhere Betrag abgesetzt.

Die Teilnahme an einem BFD ist als wichtiger persönlicher Grund anzusehen, der der Ausübung einer Arbeit entgegensteht (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB II). Bezieher*innen von Arbeitslosengeld II sind in der Zeit der Teilnahme an diesen Freiwilligendiensten nicht verpflichtet, eine Arbeit aufzunehmen.

Arbeitslosenversicherung
Beiträge zur Arbeitslosenversicherung muss die Einsatzstelle grundsätzlich für alle Freiwilligen abführen, die das maßgebende Lebensalter für eine Regelaltersrente noch nicht vollendet haben.
Arbeitsmarktneutralität

Der Bundesfreiwilligendienst ist arbeitsmarktneutral. Die Freiwilligen verrichten unterstützende, zusätzliche Tätigkeiten und ersetzen keine hauptamtlichen Kräfte.



Die Arbeitsmarktneutralität ist immer dann gegeben, wenn durch den Einsatz von Freiwilligen die Einstellung von neuen Beschäftigten nicht verhindert wird und keine Kündigung von Beschäftigten erfolgt.



Die Arbeitsmarktneutralität wird vor Anerkennung jedes einzelnen Einsatzplatzes sichergestellt und ständig von den Prüfer*innen des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben vor Ort kontrolliert.

Arbeitsschutz
Obwohl das Verhältnis zwischen den Freiwilligen und der Einsatzstelle kein Arbeitsverhältnis ist, wird der freiwillige Dienst hinsichtlich der öffentlich-rechtlichen Schutzvorschriften weitgehend einem Arbeitsverhältnis gleichgestellt. Entsprechend gelten die einschlägigen Arbeitsschutzbestimmungen wie zum Beispiel das Arbeitsschutzgesetz, die Arbeitsstättenverordnung, das Jugendarbeitsschutzgesetz und das Mutterschutzgesetz.
Ausländische Freiwillige
Auch Ausländer*innen können am Bundesfreiwilligendienst teilnehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass sie über einen Aufenthaltstitel verfügen, der sie zur Erwerbstätigkeit berechtigt. Ein Aufenthaltstitel (auch ein Visum ist ein Aufenthaltstitel) darf in der Regel nur erteilt werden, wenn der Lebensunterhalt gesichert ist, § 5 Abs. 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz. Nach § 2 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz ist dies der Fall, wenn ein*e Ausländer*in den Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel (wie zum Beispiel Wohngeld) bestreiten kann. Die Bezuschussung des Bundesfreiwilligendienstes durch den Bund ist kein Hinderungsgrund für die Erteilung eines Aufenthaltstitels. Freiwilligen aus dem Ausland kann grundsätzlich auch speziell für die Teilnahme am Bundesfreiwilligendienst eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden.

Drittstaatsangehörige, die einen Bundesfreiwilligendienst leisten wollen (sogenannte „Incomer“), müssen von ihrem Heimatland aus einen Visumantrag für die Durchführung des Freiwilligendienstes stellen, da ihnen die für den Aufenthalt erforderliche Aufenthaltserlaubnis in Deutschland nur dann erteilt werden kann, wenn sie mit dem zweckentsprechenden Visum eingereist sind. Kein Visum benötigen neben den Bürger*innen der Europäischen Union die Staatsangehörigen von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland und der Vereinigten Staaten von Amerika.

Ausländer*innen, die eine Duldung besitzen (§ 60a Aufenthaltsgesetz –AufenthG-) können am Bundesfreiwilligendienst teilnehmen, wenn sie über eine entsprechende Beschäftigungserlaubnis der zuständigen Ausländerbehörde verfügen.

B

BAFzA

Die Abkürzung BAFzA steht für Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (oder kurz: Bundesamt) und bezeichnet die Behörde, die von der Bundesregierung mit der administrativen Umsetzung des Bundesfreiwilligendienstes betraut ist. Das Bundesamt entscheidet über die Anerkennung als Einsatzstelle und ist Vertragspartner der Freiwilligen in der BFD-Vereinbarung. Aktuelle Hinweise, Informationen und Downloads des BAFzA zum Bundesfreiwilligendienst finden Sie hier.

Besteuerung
Das gezahlte Taschengeld im Bundesfreiwilligendienst ist steuerfrei (§ 3 Nr. 5. Buchstabe f in Verbindung mit § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes -ESTG-). Soweit neben dem Taschengeld noch Sachleistungen wie Unterkunft und Verpflegung oder entsprechende Geldersatzleistungen gewährt werden, unterliegen diese der Besteuerung. Die Klärung der Besteuerung im Einzelfall kann nur durch das jeweils zuständige Finanzamt erfolgen.
Bewerbung
Wer sich für den Bundesfreiwilligendienst bewerben möchte, wendet sich direkt an eine anerkannte Einsatzstelle oder den Träger Türkische Gemeinde in Deutschland e.V. Diese informieren über die verschiedenen Einsatzbereiche und sind für den Bewerbungsprozess zuständig. Eine Übersicht über freie BFD-Plätze finden Sie unserer Stellenbörse (link zu Unterseite „Stellenbörse“).

D

Dauer
Der Bundesfreiwilligendienst (BFD) dauert mindestens 6 und höchstens 18 Monate. In der Regel wird er für 12 zusammenhängende Monate geleistet. (Im Ausnahmefall kann er bis zu einer Dauer von 24 Monaten verlängert werden, sofern dies im Rahmen eines besonderen pädagogischen Konzeptes begründet werden kann.)

Mehrere verschiedene, mindestens sechsmonatige Freiwilligendienste können bis zu einer Höchstdauer von 18 Monaten kombiniert werden. Dabei dürfen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres Freiwillige insgesamt nur maximal 18 (im begründeten Ausnahmefall 24) Monate BFD leisten. Wurde bereits ein Jugendfreiwilligendienst (FSJ/FÖJ) nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz geleistet, ist dieser auf die Gesamtdauer anzurechnen.

Zudem müssen zwischen der Ableistung eines oder mehrerer BFD bzw. FSJ/FÖJ mit einer Gesamtdauer von 18 (24) Monaten und dem Beginn eines erneuten BFD fünf Jahre liegen. Die Fünf-Jahres-Frist beginnt dabei nach dem letzten Dienstmonat der 18 (24) Monate.

Dienstzeitbescheinigung

Die Einsatzstelle stellt den Freiwilligen nach Abschluss des Dienstes neben dem qualifizierten Zeugnis auch eine Bescheinigung über die Teilnahme am Bundesfreiwilligendienst (Dienstzeitbescheinigung) aus. Die Einsatzstelle schickt ein Exemplar der Dienstzeitbescheinigung vier Wochen nach Dienstende unaufgefordert an den Träger Türkische Gemeinde in Deutschland e.V. zur Weiterleitung ans BAFzA. Eine Vorlage für die Dienstzeitbescheinigung finden Sie hier.

E

Eigenanteil
siehe P wie Pädagogische Begleitung
Einsatzstelle
Die Einrichtung, in der die Freiwilligen ihren Dienst leisten, ist die Einsatzstelle. Die Freiwilligen übernehmen dort überwiegend praktische Hilfstätigkeiten in gemeinwohlorientierten Bereichen. Die Einsatzstelle ist unter anderem für die fachliche und persönliche Begleitung der Freiwilligen und alle Fragen des konkreten Einsatzes zuständig.

Die Türkische Gemeinde in Deutschland e.V. betreut als BFD-Träger in Kooperation mit der BUND-Zentralstelle bundesweit und Community-übergreifend mehr als 40 Einsatzstellen im Themenfeld Migrationsgesellschaft.

Einsatzzeit
Sie richtet sich nach den Arbeitszeiten der jeweiligen Einsatzstelle. Grundsätzlich handelt es sich bei einem Bundesfreiwilligendienst (BFD) um einen ganztägigen Dienst.

Für Frauen und Männer über 27 Jahren ist auch ein BFD in Teilzeit von mehr als 20 Stunden wöchentlich möglich. Freiwillige unter 27 Jahren können einen BFD in Teilzeit mit mehr als 20 Stunden wöchentlich leisten, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. Ein berechtigtes Interesse liegt beispielsweise vor, wenn Freiwillige

  • ein Kind oder einen Angehörigen zu betreuen haben,
    gesundheitlich beeinträchtigt sind und nicht die regelmäßige tägliche oder wöchentliche Einsatzzeit absolvieren können,
  • Bildungs- und Qualifizierungsangebote einschließlich der Teilnahme an einem Integrationskurs nach dem Aufenthaltsgesetz wahrnehmen, die mit einem Vollzeit-Freiwilligendienst kollidieren oder
  • aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen keinen Vollzeit-Freiwilligendienst leisten können.

Ob ein Bundesfreiwilligendienst in Teilzeit geleistet werden kann, ist von den Freiwilligen mit den jeweiligen Einsatzstellen zu klären. Die Wocheneinsatzzeit im BFD in Teilzeit unter 27 Jahren sollte dabei der persönlichen maximalen Einsatzzeit entsprechen. Ein BFD in Teilzeit bei einer Einrichtung, bei der bereits eine Teilzeitausbildung absolviert wird, kommt damit z.B. nicht in Betracht. Gleiches wird in der Regel auch für eine parallele geringfügige Beschäftigung in der gleichen Einsatzstelle gelten. Ein Rechtsanspruch auf einen BFD in Teilzeit besteht nicht.

Bei Jugendlichen unter 18 Jahren gelten die Schutzvorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes (z.B. keine Nachtarbeit, längere Urlaubszeit, gesonderte Pausenregelungen).

Seminarzeit gilt als Einsatzzeit.

Elternzeit
Elternzeit kann nur von Personen in Anspruch genommen werden, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Durch die Ableistung eines Bundesfreiwilligendienstes wird kein Arbeitsverhältnis begründet. Daher ist für Freiwillige, die einen Bundesfreiwilligendienst leisten, die Inanspruchnahme von Elternzeit nicht möglich.
Erstattung

Für die Zahlung von Taschengeld UND Sozialversicherung erhält die Einsatzstelle eine monatliche Erstattung durch das BAFzA von bis zu 400 Euro für Freiwillige, die älter als 25 Jahre sind, und bis zu 300 Euro für Freiwillige vor Vollendung des 25. Lebensjahres.

F

Fahrtkosten

Die Einsatzstellen haben die Möglichkeit, im Rahmen einer Taschengeldregelung einen Teil des Taschengeldes nicht monatlich in bar, sondern in Form von Sachleistungen (etwa einer BahnCard oder einem ÖPNV-Ticket) auszugeben.

Freiwillige können mit ihrem BFD-Ausweis geltende Ermäßigungen im öffentlichen Personennahverkehr und Bahnverkehr in Anspruch nehmen.

Für die Seminarteilnahme dürfen Freiwilligen keine Kosten entstehen. Fahrtkosten zu Seminaren werden vollständig von der Einsatzstelle übernommen. Einsatzstellen der Türkischen Gemeinde in Deutschland e.V. können im Bedarfsfall einen Fahrtkostenzuschuss beantragen. Voraussetzung ist die Vorlage der Original-Tickets zusammen mit der Reisekostenabrechnung.

Fahrtkosten zu Seminaren der politischen Bildung werden der Einsatzstelle vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben direkt erstattet.

Freistellung
Freiwillige können im Einvernehmen mit der Einsatzstelle entgeltlich oder unentgeltlich vom Dienst freigestellt werden. Eine Freistellung vom Dienst zur Ableistung eines Praktikums erfolgt grundsätzlich unentgeltlich. Die Freistellung muss von der Einsatzstelle dokumentiert werden.
Führungszeugnis
Freiwillige des Bundesfreiwilligendienstes sind von der Gebühr für die Erteilung eines Führungszeugnisses befreit, wenn dies zur Ausübung des Freiwilligendienstes benötigt wird. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist nachzuweisen.

G

Gesetz

Gesetzliche Grundlage für den Bundesfreiwilligendienst ist das Bundesfreiwilligendienstgesetz.

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und Hilfe zum Lebensunterhalt

Auch Bezieher*innen Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) können am Bundesfreiwilligendienst (BFD) teilnehmen. Beim Bezug dieser Leistungen werden grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert angerechnet.

Einnahmen sind unter anderem das im Rahmen des BFD gewährte Taschengeld und die Sachleistungen (Unterkunft und Verpflegung) oder die anstelle dieser Sachleistungen ausgezahlten Geldersatzleistungen.

Von der Anrechnung ausgenommen ist jedoch das im BFD (ebenso wie beim FSJ/FÖJ) gewährte Taschengeld in Höhe von bis zu 250 Euro monatlich.

Konkrete Einzelfälle sind jeweils mit den zuständigen Trägern für die Gewährung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und Hilfe zum Lebensunterhalt zu klären.

I

Incomer
siehe A wie Ausländische Freiwillige
Interkulturelle Öffnung
Mit dem Modellprojekt „BFD für alle – Interkulturelle Öffnung des Bundesfreiwilligendienstes“, gefördert vom BMFSFJ, setzt sich die Türkische Gemeinde in Deutschland e.V. gemeinsam mit BFD-Zentralstelle BUND e.V. seit Anfang 2019 für mehr Vielfalt im Bundesfreiwilligendienst ein. Wir unterstützen Migrant*innen und Migrantenorganisationen im Bundesfreiwilligendienst. Wir fördern Diversitätsbewusstsein und diskriminierungskritische Ansätze innerhalb etablierter BFD-Strukturen. Wir suchen thematische Schnittstellen zwischen Anti-Rassismus, Empowerment, Nachhaltigkeit und Klimaschutz. Und wir bringen Freiwillige und Einsatzstellenvertreter*innen von Umwelt- und Migrantenorganisationen zum gemeinsamen Lernen in Seminaren und Einsatzstellentreffen zusammen.

K

Kindergeld
Eltern, deren Kinder das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und einen Freiwilligendienst leisten, können Kindergeld bzw. steuerliche Freibeträge für Kinder erhalten.
Kinderkrankengeld
Freiwillige im BFD, deren Kinder erkranken, haben, bei Vorliegen der Voraussetzungen, einen Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V und damit auf Freistellung vom Dienst.

Ob im Einzelfall ein Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht, sollten die Freiwilligen bzw. die Einsatzstellen mit der jeweiligen Krankenkasse klären. Für den Zeitraum des Anspruches auf Kinderkrankengeld gewährt die Einsatzstelle keine Leistungen.

Krankheitsfall
Ein Krankheitsfall ist der Einsatzstelle von den Freiwilligen unverzüglich mitzuteilen. Die genauen Regelungen sind in der Vereinbarung zwischen dem Bundesamt und den Freiwilligen festgehalten. Im Krankheitsfall werden in der Regel bis zur Dauer von sechs Wochen Taschengeld und Sachleistungen weitergezahlt. Im Anschluss daran erhalten die Freiwilligen in der Regel Krankengeld von ihrer gesetzlichen Krankenversicherung. (Hiervon ausgenommen sind Altersvollrentner*innen und Altersvollrentner, die grundsätzlich keinen Anspruch auf Krankengeld haben.)
Krankenversicherung

Freiwillige werden für die Dauer des Freiwilligendienstes grundsätzlich als Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert. Die Beiträge werden vollständig von der Einsatzstelle übernommen und an die Krankenkasse abgeführt. Eine gegebenenfalls vorher bestehende Familienversicherung ist für die Zeit des Freiwilligendienstes ausgeschlossen und kann – zum Beispiel bei Aufnahme einer Berufsausbildung, weiterem Schulbesuch oder der Aufnahme eines Studiums – anschließend fortgeführt werden.

Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erfasst grundsätzlich auch Personen, die vor Antritt des Bundesfreiwilligendienstes privat versichert waren. Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung tritt allerdings nicht ein für Personen, die versicherungsfrei sind. Versicherungsfrei sind beispielsweise Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit und Pensionäre, die Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfall nach beamtenrechtlichen Vorschriften und Grundsätzen haben (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 und 6 SGB V). Diese Versicherungsfreiheit erstreckt sich aber nicht auf die bei der Beihilfe berücksichtigungsfähigen Angehörigen, weshalb zum Beispiel Kinder von Beamten für die Dauer des Freiwilligendienstes grundsätzlich versicherungspflichtig in der GKV sind. Ebenfalls versicherungsfrei sind Personen nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn sie innerhalb der letzten fünf Jahre nicht gesetzlich versichert waren und mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder hauptberuflich selbstständig erwerbstätig waren (§ 6 Abs. 3a SGB V).

Der Bezug einer Altersrente bewirkt keine Krankenversicherungsfreiheit. Eine gesetzlich versicherte*r Altersrentner*in, die/der einen BFD leistet, unterliegt daher der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V. Weitere Informationen zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung können auf der Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit abgerufen werden.

Kündigung

Grundsätzlich endet der Freiwilligendienst nach Ablauf der in der Vereinbarung festgelegten Dauer, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Es besteht aber auch die Möglichkeit, den Bundesfreiwilligendienst durch Kündigung vorzeitig zu beenden. Die konkreten Modalitäten sind in der BFD-Vereinbarung festgelegt. Wenn sich Freiwillige und Einsatzstelle einvernehmlich auf ein vorzeitiges Dienstende einigen (z.B. Aufgrund von Aufnahme einer anderen Tätigkeit etc.), empfehlen wir den Abschluss einer Auflösungsvereinbarung.

L

Leistungen
Die Einsatzstellen stellen ein angemessenes Taschengeld (siehe T wie Taschengeld) sowie gegebenenfalls zusätzlich Unterkunft, Verpflegung, Arbeitskleidung) zur Verfügung. Werden Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung nicht gestellt, können nach Ermessen der Einsatzstelle Geldersatzleistungen gezahlt werden. Alle Leistungen werden zwischen Freiwilligen und Einsatzstelle vereinbart.

M

Minderjährige
Auch Minderjährige können, nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht, am Bundesfreiwilligendienst teilnehmen. In Einsatzstellen der Türkischen Gemeinde in Deutschland e.V. und der BUND-Zentralstelle ist dies aber nur in Ausnahmefällen und nach vorheriger Rücksprache möglich. Beim Abschluss einer BFD-Vereinbarung mit minderjährigen Freiwilligen muss die Einsatzstelle die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes z. B. zu Arbeitszeit und Freizeit, Beschäftigungsverboten und Beschäftigungsbeschränkungen sowie zu Regelungen zur gesundheitlichen Betreuung beachten. Für Fragen hinsichtlich der Einhaltung des Jugendarbeitsschutzgesetzes sind die jeweiligen Aufsichtsbehörden (z. B. die Gewerbeaufsichtsämter oder Bezirksregierungen) zuständig.
Mitteilungspflicht
Über eventuelle Änderungen (Nichtantritt des Dienstes, geplante Verlängerung, vorzeitiges Dienstende, geplante Änderung von Vertragsinhalten etc.) informieren die Einsatzstelle und die Freiwilligen rechtzeitig den Träger Türkische Gemeinde in Deutschland e.V. bzw. das BAFzA.
Mutterschutz
Das Mutterschutzgesetz findet im Bundesfreiwilligendienst Anwendung. Es gelten u.a. die besonderen Vorschriften zur Gestaltung des Arbeitsplatzes (= BFD-Einsatzplatzes), zum Kündigungsschutz usw. Es besteht Anspruch auf die Mutterschutzleistungen wie Zahlung eines Zuschusses zum Mutterschaftsgeld während der Mutterschutzfristen und Mutterschutzlohn bei Beschäftigungsverboten außerhalb der Mutterschutzfristen.

N

Nebentätigkeit
Grundsätzlich können Freiwillige im Bundesfreiwilligendienst einer Nebentätigkeit nachgehen soweit dies unter Beachtung der Höchstarbeitszeitgrenzen des Arbeitszeitgesetzes möglich ist. Die Nebentätigkeit muss der Einsatzstelle angezeigt bzw. von ihr genehmigt werden. Die Entscheidung über eine Nebentätigkeit wird durch die Einsatzstelle in eigener Zuständigkeit getroffen. Ausländische Freiwillige, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 1 Aufenthaltsgesetz in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Nr. 1 Beschäftigungsverordnung erhalten haben, dürfen keine Nebentätigkeit ausüben

P

Pädagogische Begleitung
Die pädagogische Begleitung ist zentraler Bestandteil des Bundesfreiwilligendienstes (BFD). Sie umfasst die Durchführung von Seminaren (siehe unter S wie Seminare), die an Lernzielen orientierte fachliche Anleitung sowie die individuelle Betreuung der Freiwilligen. Die pädagogische Begleitung hat vor allem das Ziel, die Freiwilligen auf den Einsatz vorzubereiten sowie ihnen zu ermöglichen, Eindrücke und Erfahrungen auszutauschen und zu reflektieren.

Im Rahmen der pädagogischen Begleitung organisieren die Türkischen Gemeinde in Deutschland e.V. und die BUND-Zentralstelle ein gemeinsames Seminarprogramm, durch das soziale, ökologische, kulturelle und Diversity-Kompetenzen vermittelt werden.

Die Einsatzstellen beteiligten sich an den Kosten der pädagogischen Begleitung mit einem monatlichen Eigenanteil von 40 Euro für jede*n Freiwillige*n. Dieser Eigenanteil wird von der Türkischen Gemeinde in Deutschland e.V. quartalsweise erhoben.

Personalakte

Die Einsatzstelle legt für jede*n Freiwillige*n zu Beginn des BFD eine Personalakte an und pflegt diese über die gesamte Dienstdauer. Die Akte dient als Nachweis und Dokumentation der Vertragserfüllung durch Freiwillige und Einsatzstelle. Die Aufbewahrungsfrist der Unterlagen für eine mögliche Prüfung durch das BAFzA beträgt mindestens fünf Jahre (für die Steuer ggf. noch länger). Bestandteil der Personalakte sind:

  • BFD-Vereinbarung
  • Anmeldung zur Sozialversicherungen, Haftpflicht und Berufsgenossenschaft
  • Dokumentation der monatlichen Zahlung des Taschengeldes (z.B. Kontoauszug)
  • Stundenzettel (Dokumentation der Arbeitszeit, auch digital möglich)
  • Urlaubsanträge (Dokumentation der Urlaubszeiten)
  • Krankmeldungen (Belege der Krankmeldungen)
  • Übersicht Seminarplanung und Kopien der Teilnahmenachweise
  • ggf. Kopie der BFD-Verlängerung oder Auflösungsvereinbarung
  • Kopie der Dienstzeitbescheinigung und des Zeugnisses
Pflegeversicherung
Die Freiwilligen werden grundsätzlich in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert (§ 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI).

R

Rentenversicherung (gesetzliche)
Die Freiwilligen unterliegen grundsätzlich der Versicherungs- sowie Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und erwerben dadurch Rentenanwartschaften. Dies gilt gleichermaßen für jüngere Freiwillige, für Seniorinnen und Senioren, die noch keine Altersrente bzw. eine Altersvollrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze beziehen, ebenso wie für Altersteilrentenbezieherinnen und -bezieher und Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentner. Nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, besteht für Freiwillige, die eine Altersvollrente beziehen, hinsichtlich des „Arbeitnehmeranteiles“ keine Beitragspflicht. Die Einsatzstelle muss jedoch den „Arbeitgeberanteil“ abführen (siehe hierzu auch Sozialversicherungsbeiträge).

S

Seminare
Der Gesetzgeber schreibt die regelmäßige Teilnahme an Seminaren vor. Insgesamt sind während eines zwölfmonatigen Bundesfreiwilligendienstes 25 Seminartage verpflichtend. Wird ein Dienst über den Zeitraum von zwölf Monaten hinaus vereinbart oder verlängert, erhöht sich die Zahl der Seminartage um mindestens einen Tag je Monat der Verlängerung. Freiwillige, die älter als 27 Jahre sind, nehmen in angemessenem Umfang an den Seminaren teil. Als angemessen wird in der Regel mindestens ein Tag pro Monat angesehen.

Die Teilnahme an diesen Seminaren einschließlich der Fahrten zum und vom Seminarort ist für die Freiwilligen kostenfrei. Die Einsatzstelle stellt die Freiwilligen für die Teilnahmen an den Seminaren nach vorheriger Absprache frei. Seminarzeit gilt als Einsatzzeit.

Freiwillige wählen zu Beginn ihres BFD aus dem gemeinsamen Seminarprogramm der Türkischen Gemeinde in Deutschland e.V. und der BUND-Zentralstelle ihre Seminare aus und melde sich über das Seminarportal an. Der erste Seminarbesuch muss innerhalb der ersten drei BFD-Monate erfolgen. Die Türkische Gemeinde in Deutschland e.V. berät und unterstützt bei der Seminarplanung.

Sozialversicherungsbeiträge
Freiwillige werden nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz so behandelt wie Beschäftigte oder Auszubildende, d. h. sie sind während ihrer freiwilligen Dienstzeit Mitglied in der gesetzlichen Renten-, Unfall-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Als Berechnungsgrundlage der Beiträge dient das Taschengeld plus der Wert der Sachbezüge (Unterkunft, Verpflegung) bzw. der hierfür gezahlten Ersatzleistung. Die gesamten Beiträge, also sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmeranteil, werden von der Einsatzstelle gezahlt. Zur Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge siehe E wie Erstattung.

Einsatzstellen haben die Freiwilligen bei unentschuldigtem Fehlen, das länger als einen Monat andauert, nach Ablauf eines Monats bei der zuständigen Einzugsstelle für den Gesamtversicherungsbeitrag abzumelden.

Sprecher*innen im Bundesfreiwilligendienst

Im Bundesfreiwilligendienst stehen den Freiwilligen Sprecher*innen zur Verfügung. Ihre Aufgabe ist es, die Interessen der Freiwilligen gegenüber den Einsatzstellen, Trägern, Zentralstellen und dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben zu vertreten. Einmal jährlich im Herbst werden die Sprecher*innen im Bundesfreiwilligendienst in einer Online-Wahl neu gewählt. Mehr Informationen finden sich hier.

T

Taschengeld

Der Bundesfreiwilligendienst ist als freiwilliges Engagement ein unentgeltlicher Dienst. Für das Taschengeld, das die Freiwilligen für ihren (Vollzeit-)Dienst erhalten, gilt derzeit (Stand: 2023) die Höchstgrenze von 438 Euro monatlich*. Das konkrete Taschengeld wird mit der jeweiligen Einsatzstelle vereinbart. Zusammen mit der Zentralstelle BUND e.V. hat die Türkische Gemeinde in Deutschland e.V. für die ihr zugeordneten Einsatzstellen einen Taschengeld-Mindestsatz von derzeit 200 Euro monatlich festgelegt.

Für die Zahlung von Taschengeld UND Sozialversicherung erhält die Einsatzstelle eine monatliche Erstattung durch das BAFzA von bis zu 400 Euro für Freiwillige, die älter als 25 Jahre sind, und bis zu 300 Euro für Freiwillige vor Vollendung des 25. Lebensjahres.

_____________________________________________________

*entspricht 6 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung

Teilzeit
siehe E wie Einsatzzeit
Träger

Die Türkische Gemeinde in Deutschland e.V. betreut als Träger bzw. SOE („selbständige Organisationseinheit“) im Auftrag der BFD-Zentralstelle BUND e.V. bundesweit mehr als 40 Einsatzstellen im Themenfeld Migrationsgesellschaft. Dabei handelt es um gemeinwohlorientierte Organisationen wie z.B. Migrantenorganisationen, Community-Projekte, interkulturelle Kitas, anti-rassistische Initiativen etc. Die Türkische Gemeinde in Deutschland e.V. unterstützt die Einsatzstellen bei der Durchführung des Bundesfreiwilligendienstes und organisiert die pädagogische Begleitung der Freiwilligen mit einem diversitätssensiblen Seminarprogramm.

U

Umlageverfahren
Die Krankenkassen als Einzugsstellen für die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung stellen jeweils zum Beginn eines Kalenderjahres die Umlagepflicht fest, vgl. § 3 Abs. 1 des Gesetzes über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (AAG). Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelt Einzelheiten der Durchführung des Feststellungsverfahrens (§ 3 Abs. 3 AAG). Die Einsatzstellen des Bundesfreiwilligendienstes nehmen am U2-Verfahren teil, nicht jedoch am U1-Verfahren. Eine Teilnahme am U1-Verfahren scheidet aus, da die Freiwilligen nach deutschem Recht keine Arbeitnehmer sind und somit auch nicht das Entgeltfortzahlungsgesetz für sie gilt. 
Umsatzsteuer
Im Bundesfreiwilligendienst findet kein umsatzsteuerpflichtiger Leistungsaustausch zwischen Bund und Einsatzstelle statt. Insbesondere erstattet die Einsatzstelle dem Bund keine Kosten für die Überlassung der Freiwilligen, so dass die für einen Leistungsaustausch konstitutive Gegenleistung fehlt.
Unfallversicherung
siehe S wie Sozialversicherungsbeiträge
Unterkunft
siehe L wie Leistungen
Urlaub
Beim Urlaub sind die Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes entsprechend anzuwenden. Für einen volljährigen Freiwilligen bedeutet dies bei einer zwölfmonatigen Dienstzeit einen Anspruch auf mindestens 24 Werktage Erholungsurlaub. (Als Werktage gelten dabei alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.)

Für Jugendliche unter 18 Jahren gelten längere Urlaubsansprüche nach den Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes.

Einzelheiten hinsichtlich des Umfanges des Urlaubs sind mit den jeweiligen Einsatzstellen zu vereinbaren.

V

Vereinbarung

Das Bundesamt und die Freiwilligen schließen vor Beginn des BFD eine schriftliche Vereinbarung ab. Das Vereinbarungsformular kann hier abgerufen werden. Der konkrete Vertragsinhalt ist mit der Einsatzstelle abzusprechen.

Die Einsatzstelle schickt den von ihr und den Freiwilligen unterschriebenen Vereinbarungsvorschlag mindestens 4-6 Wochen vor Dienstbeginn in 3facher Ausfertigung im Original an den Träger (Postanschrift: Türkische Gemeinde in Deutschland e.V., Obentrautstr. 72, 10963 Berlin). Nach Prüfung und Unterschrift leitet der Träger die Vereinbarung ans BAFzA zur Bearbeitung weiter.

W

Waisenrente
Für die Dauer des Bundesfreiwilligendienstes besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Waisenrente (Halb- und Vollwaisenrente), soweit die Voraussetzungen nach § 48 SGB VI vorliegen.
Wohngeld
Die Beantragung von Wohngeld ist prinzipiell möglich. Die Zahlung von Wohngeld hängt u. a. von der Miethöhe und dem verfügbaren Einkommen ab. Ein Antrag kommt dann in Betracht, wenn für die Aufnahme des Freiwilligendienstes ein Umzug an den Ort der Einsatzstelle notwendig ist, ohne dass die Einsatzstelle Unterkunft gewähren kann. Zuständig ist die Wohngeldbehörde der Gemeinde-, Stadt-, Amts- oder Kreisverwaltung am neuen Wohnort. Aus dem Antrag muss hervorgehen, dass die neue Wohnung der Lebensmittelpunkt der Antragstellerin bzw. des Antragstellers ist. Ob die Voraussetzungen für einen Wohngeldanspruch bestehen, sollte rechtzeitig vor Antritt des Bundesfreiwilligendienstes mit der Wohngeldbehörde geklärt werden.

Z

Zentralstelle

Die Zentralstellen tragen dafür Sorge, dass die ihnen angehörenden Träger und Einsatzstellen ordnungsgemäß an der Durchführung des Bundesfreiwilligendienstes mitwirken. Die Zentralstellen sind das Bindeglied zwischen dem Bundesamt und den Einsatzstellen sowie deren Trägern. Die Türkische Gemeinde in Deutschland e.V. betreut als Träger (SOE) im Auftrag der Zentralstelle BUND e.V. – Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland schwerpunktmäßig Einsatzstellen im Einsatzfeld „Migrationsgesellschaft“.

Zeugnis
Bei Beendigung des freiwilligen Dienstes erhalten die Freiwilligen von der Einsatzstelle ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer des freiwilligen Dienstes. Das Zeugnis ist auf die Leistungen und die Führung während der Dienstzeit zu erstrecken. In das Zeugnis sind berufsqualifizierende Merkmale des Bundesfreiwilligendienstes aufzunehmen.
(zuletzt aktualisiert: 15.06.2020)

Ein Projekt von

Türkische Gemeinde in Deutschland. Almanya Türk Toplumu

In Kooperation mit

Gefördert vom

Bundesministierum für Familie, Senioren, Frauen und Jugend