BFD für alle
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Information
SERVICE
Aktuelles
Zuverdienst beim Bürgergeld
Ab 1. Juli 2023 gelten beim neuen Bürgergeld je nach Alter der Freiwilligen unterschiedliche Freibeträge für Taschengeld: Freiwillige bis 25 Jahre können künftig bis zu 520,- EUR pro Monat anrechnungsfrei hinzuverdienen. Für Freiwillige, die älter als 25 Jahre sind, gilt weiterhin ein Freibetrag von 250 EUR monatlich. Mehr Informationen zum Bürgergeld finden Sie hier.
Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)
Ab Januar 2023 wird die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform weitestgehend durch ein elektronisches Verfahren abgelöst. Die Krankenkassen stellen die entsprechenden AU-Daten elektronisch zur Verfügung und die Arbeitgeber:innen rufen diese eigenständig ab.
Für die Bescheinigung einer entschuldigten Abwesenheit bei BFD-Seminaren benötigen Freiwillige bis auf Weiteres noch die Arbeitgeber:innen AU in Papierform, die sie auf Anfrage in ihrer Arztpraxis erhalten. Auch die Pflicht zur unmittelbaren Meldung einer Erkrankung am ersten Tag telefonisch oder per E-Mail an Einsatzstelle und Seminarverwaltung besteht fort. Bitte informieren Sie Ihre Freiwilligen entsprechend.
Rückfragen und Kontakt: Emine Erol (BFD-Seminarverwaltung), emine.erol@tgd.de
Höchstsatz Taschengeld ab 2023: 438 EUR
Zum Januar 2023 wurde der gesetzliche Höchstsatz für Taschengeld auf 438 Euro angehoben. Bestehende Verträge können bei Bedarf angepasst werden.
Energeiepauschale für Freiwillige
Die bundesweite Energiepreispauschale (EPP) von einmalig 300 Euro soll Beschäftigte in Bezug auf die aktuelle Energiepreisentwicklung entlasten. Bundesfreiwilligendienstleistende mit Dienstzeiten in 2022 (ohne Mindestdauer) sind grundsätzlich anspruchsberechtigt. Ob die Auszahlung unmittelbar durch die Einsatzstelle oder erst nachträglich durch das Finanzamt erfolgt, ist abhängig von folgenden Kriterien:
- Freiwillige, die am 01.09.22 in einem Dienstverhältnis stehen, erhalten die EPP zusammen mit dem Taschengeld von der Einsatzstelle/dem Rechtsträger, sofern diese/r als Arbeitgeber:in mindestens einer steuerpflichtigen Person eine Lohnsteueranmeldung vornimmt.
- Freiwillige, die nicht am 01.09.2022 in einem Dienstverhältnis stehen und/oder deren Einsatzstelle/Rechtsträger keine Lohnsteueranmeldung als Arbeitgeber:in vornimmt, erhalten die EPP nachträglich vom Finanzamt. Sie müssen dafür aber eine persönliche Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 abgeben.
Bitte beachten Sie auch das FAQ des Bundesfinanzministeriums.
Inflationsausgleichprämie
Änderungen bei BFD-Vereinbarungen ab dem 01.01.2023
Es gilt wieder Regelbetrieb im BFD
Zum 31. Dezember 2022 sind die pandemiebedingten Sonderregelungen im Bundesfreiwilligendienst ausgelaufen. Es gilt ab sofort wieder der Regelbetrieb.
Homeoffice im BFD nur auf Antrag
Mit Ende der bundesweiten Homeoffice-Pflicht zum 19. März 2022 entfällt auch die coronabedingte Ausnahmegenehmigung für Homeoffice im BFD. Die Durchführung des BFD erfolgt grundsätzlich in der Einsatzstelle. Ein BFD kann teilweise im Homeoffice erbracht werden, sofern diese Möglichkeit generell auch für das hauptamtliche Personal besteht und Freiwillige und Einsatzstelle zustimmen. Ein Anspruch auf einen Dienst im Homeoffice besteht nicht. Der BFD im Homeoffice muss schriftlich beim Bundesamt beantragt werden. Folgende Voraussetzungen müssen gegeben sein:
- Die Einsatzstelle stellt die fachliche Anleitung und Begleitung der Freiwilligen auch im Homeoffice sicher.
- Die Freiwilligen sind auch im Homeoffice auslastend beschäftigt.
- Die im Homeoffice erbrachten Dienstzeiten werden erfasst. Der Anteil der im Homeoffice geleisteten Dienstzeit übersteigt nicht 50% der wöchentlichen Dienstzeit. Der Dienst wird im Wechsel in der Einsatzstelle und im Homeoffice erbracht.
- Die Einsatzstelle legt ein Konzept zur pädagogischen Begleitung und Anleitung für den Dienst im Homeoffice vor.
- Den Freiwilligen steht auch in der Einsatzstelle ein voll ausgestatteter Arbeitsplatz zur Verfügung.
- Gesetzlichen Regelungen, z.B. zum Arbeitsschutz, müssen von der Einsatzstelle auch im Homeoffice eingehalten werden.
- Den Freiwilligen dürfen keine zusätzlichen Kosten entstehen.
Geflüchtete als BFD-Freiwillige einstellen
Geflüchtete aus der Ukraine können nach Inkrafttreten der entsprechenden Rechtsverordnung des Bundesinnenministeriums bei der zuständigen Ausländerbehörde einen Aufenthaltstitel nach §24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) sowie eine Beschäftigungserlaubnis beantragen. Unter diesen Voraussetzungen ist ein Einsatz Geflüchteter im BFD grundsätzlich möglich. Wenn Sie geflüchteten Menschen einen Platz in Ihrer Einsatzstelle anbieten können, wenden Sie sich zur weiteren Beratung gern an Berna Althoff (BFD-Projektleitung), berna.althoff@tgd.de
BFD-Einsatz für Hilfe- und Unterstützungsleistungen für Geflüchtete
Ab sofort besteht die Möglichkeit, Bundesfreiwilligendienstleistende außerhalb Ihrer Einsatzstelle für Hilfs- und Unterstützungsleistungen für Geflüchtete aus der Ukraine, z.B. in Willkommensinitiativen oder Unterkünften einzusetzen.
Dafür muss im Einvernehmen zwischen Freiwilligen und Einsatzstelle ein Antrag auf Erweiterung des Einsatzbereiches gestellt werden.
DOKUMENTATION zum BFD-Fachtag 2022
ÖPNV-Vergünstigung für Freiwillige in Berlin-Brandenburg
Seit dem 1. August 2019 können Freiwilligendienstleistende im Raum Berlin- Brandenburg mit einer Dienstdauer von mindestens 12 Monaten den vergünstigten ÖPNV-Tarif „VBB Azubi-Ticket“ nutzen. Das Ticket kostet 365 Euro für 12 Monate. Weitere Infos finden Sie hier.